Hobel (Heraldik)
Der Hobel (frz.: rabot de menuisier; engl.: plane) ist in der neueren Heraldik eine seltene gemeine Figur; in der Früh- und Blütezeit des Wappenwesens ist die Wappenfigur nicht gebräuchlich.
Darstellung
Die gemeine Figur Hobel ist dem gleichnamigen Handwerkzeug zur spanenden Bearbeitung von Holz nachempfunden. Da das Motiv selten als zentrale Wappenfigur in Wappen erscheint, gibt es keine expliziten heraldischen Vorgaben, außer jene, die allgemein für gemeine Figuren gelten. Wurde nichts Besonderes gemeldet, sollte ein historischer Hobel im Wappen erscheinen, wie er zur Früh- und Blütezeit des aktiven Wappenwesens gebräuchlich ist. Spezielle Ausprägungen der Figur sollten unter Verwendung eines Eigennamens oder der Charakteristika gemeldet werden (Schrupphobel, Schlichthobel, Doppelhobel, Schiffshobel, Schweifhobel, Simshobel, Falzhobel und so weiter). Die Figur Hobel erscheint hauptsächlich in Ein-, Zwei oder Dreizahl im Wappen. Eine größere Anzahl ist selten oder kommt gar nicht vor. Bei Mehrzahl sollte die Stellung der einzelnen Hobel im Schild/Feld zueinander gemeldet werden (zum Beispiel: „zwei über eins“, 2:1). Auch die Ausrichtung der Figur Hobel ist zu melden, wenn sie vom Standard abweicht. Normalerweise steht der Hobel im Wappen waagerecht, mit der Hobelnase und dem vorderen Hobelgriff nach heraldisch rechts, mit dem Einspannkeil sowie dem dahinter gelegenen Handschutz nach heraldisch links. Alle heraldische Farben sind bei der Darstellung der Wappenfigur gebräuchlich, Rot, Silber und Gold sind allgemein bevorzugt. Der Hobel ist vergleichsweise oft in der schwedisch- und in der schweizerisch-geprägten Heraldik als Wappenfigur vorkommend, seltener in anderen Wappenkulturen.
Ein Hobel führen als Wappenfigur zum Beispiel die Familien Hochstrasser, Rothermann, Schröder, Locher, Kästle, Müller (von Rohrbach), Ziegenfuss, Görgler (DWR 7032/76), Chappatte, Spähni und der Abt Markus Eller aus Scheyern.
- Hobel in Familienwappen
Hobelspan
Im Wappen der Familie Spähni erscheint neben dem Hobel ein silberne Hobelspan. Grundsätzlich sind ein oder mehrere Hobelspäne zu melden, insbesondere wenn sie eine andere heraldische Farbe als der Hobel haben. Die genaue Ausprägung eines Hobelspans wird im Gegensatz zu seiner Stellung im Wappen in der Regel nicht angegeben.
Hobel im Wappen Hövell
Die drei, 2:1, schwarzen, mit den Spitzen in die Schildmitte gestellten Schildlein im Wappen des niederrheinischen Uradels Hövell werden nach Siebmacher auch Hobeleisen oder Hobel genannt.[1] Diese Ausdrücke sind vermutlich unglückliche Versuche, aus dem Wappen ein redendes zu machen beziehungsweie aus dem Familiennamen Hövell die Bedeutung Hobel abzuleiten.
Unheraldischer Hobel
Darstellungen von modernen Metall-/Elektrohobeln, wie sie in der Neuzeit industriell gefertigt werden, sind im Wappenwesen gewissermaßen ein Anachronismus. Wenn neuere Hobeltypen oder moderne Hobelmerkmale in Wappen erscheinen, widerspricht dies einem eher traditionell ausgerichteten Heraldikverständnis. Genauso sind Hobel, die man eindeutig einer Zeit vor dem Wappenwesen zuordnen kann, nicht für jeden ein heraldisches Motiv bzw. gelten manchen Heraldikern als unheraldisch. Merkmale, die aus unterschiedlichen Epochen der Hobelgeschichte stammen, sollten nicht miteinander vermischt werden, um potentiellen Stilbrüchen vorzubeugen.
Hobel in Zunftwappen/-zeichen
Der Hobel ist in Zunftzeichen/-wappen von Tischlern, Schreinern, Tischmachern et cetera eine gebräuchliche Figur, die oft mit andern Motiven kombiniert wird.
Wappenbilderordnung
- Der Hobel wurde in die Wappenbilderordnung (WBO) des Herold (Verein) im Abschnitt Handwerksgerät unter der Nr. 9319' aufgenommen.
Weblinks
Literatur
- Walter Leonhard: Das große Buch der Wappenkunst. Entwicklung, Elemente, Bildmotive, Gestaltung. Georg D. W. Callway, München 1978, ISBN 3-7667-0345-5, S. 274, Abb. 6
Einzelnachweise
- ↑ J. Siebmacher's grosses und allgemeines Wappenbuch, III. Band, 1. Abteilung; Der Adel des Königreichs Preußen: Grafen und Freiherrn; Verfasser: O. T. von Hefner; Publikation: Nürnberg: Bauer & Raspe, 1857. S. 47