Führungsberechtigung

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Die Führungsberechtigung ist grundsätzlich in der Heraldik die ausschließliche Befugnis eines Wappenstifters (und gegebenenfalls seiner Nachkommen), den Kreis derjenigen natürlichen oder juristischen Personen festzulegen, die das gestiftete Wappen führen dürfen; dies schließt eingrenzende oder ausdehnende Bestimmungen für das gestiftete Wappen ein.

Die Führungsberechtigung wird in der Literatur in Anlehnung an das „Recht am Namen“ (§ 12 BGB), das in Deutschland grundsätzlich auch bei Wappen zur Anwendung gelangen kann, manchmal auch als das „Recht am Wappen“ bezeichnet[1], wiewohl in Deutschland keine explizite Gesetzgebung zu einem Wappenrecht existiert.

Form

Die Führungsberechtigung wird meist in schriftlicher Form dem heraldischen Verein mitgeteilt, der eine Wappenrolle veröffentlicht, in die das Wappen des Stifters aufgenommen werden soll.

Häufig wird in der Führungsberechtigung der durch Ahnenforschung ältest bekannte Vorfahre des Probanden (Wappenstifters) angegeben.

Beispiele

Es existieren eine Reihe von Standardformulierungen für die Führungsberechtigung. Bekannte lauten zum Beispiel so:

  1. Führungsberechtigt: Alle Agnaten des Muster Mustermann (* 00.00.0000 - † 00.00.0000).
  2. Führungsberechtigt: Der Antragsteller und die übrigen Nachkommen im Namensstamm seines Stammvaters Muster Mustermann (um 0000-0000), soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters tragen.
  3. Führungsberechtigt: Alle Nachkommen des Muster Mustermann, geboren am 00.00.0000 in Musterdorf bei Musterstadt, solange Sie den Namen Mustermann führen, auch als Doppelnamen.
  4. Führungsberechtigt: Alle Nachkommen von Muster Mustermann, geboren 00.00.0000 in Muster/Schlesien, so lange sie den Namen Mustermann führen.
  5. Führungsberechtigt: Alle Nachkommen des Muster Mustermann (0000-0000), solange sie den Familiennamen (auch als Doppelnamen) führen.
  6. Führungsberechtigt: Der Stifter und alle seine Nachkommen sowie alle übrigen Nachkommen des urkundlich gesicherten Stammvaters Muster Mustermann, geboren am 00.00.0000 in Muster/Mustergebiet (Muster), verstorben am 00.00.0000 in Muster/Mustergebiet (Muster), Sohn des Muster Mustermann und der Musterine, verheiratet mit Marianna Muster (*00.00.0000 in Musterdorf, †00.00.0000 in Musterdorf), soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters (auch als Doppelnamen) führen.
  7. Führungsberechtigt: Alle Nachkommen des am 00.April 0000 in Musterstadt geborenen Muster Mustermann, sowie alle Familienmitglieder welche den Namen Mustermann tragen, auch als Doppelnamen.

Siehe auch

Weblinks

Show-handle-HW.png Bernhard Peter: Rund um die Wappenführung: Weitergabe von Wappen in der Familie
Show-handle-HW.png Bernhard Peter: Rund um die Wappenführung: Wappenannahme und Wappenstiftung

Beispiele

Beispiele für Führungsberechtigungen findet man bei Wappen, die in Online-Sammlungen vorgestellt werden, zum Beispiel auf den Seiten:

Einzelnachweise

  1. Hildebrandt, Adolf Matthias; Biewer, Ludwig: Handbuch der Heraldik. Wappenfibel. Neustadt an der Aisch. 2002. S. 143 bis 148 und a. a. O.
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