Wappenfähigkeit

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Wappenfähigkeit ist ein juristisch-heraldischer Scheinterminus, der im 19. Jahrhundert in irreführender Anlehnung an den Begriff „Lehensfähigkeit“ geprägt wurde und seitdem mit folgender Bedeutung gleichgesetzt wird: „das Recht, überhaupt einen Wappen führen zu dürfen“.[1][2] Vor dem 19. Jahrhundert ist der Terminus nicht gebräuchlich.

Wortherkunft

Das Wort „Wappen“ (mittelhochdeutsch wâpen) ist in seiner Herkunft identisch mit dem Wort „Waffen“. Der Begriff Wappenfähigkeit bedeutet wortgetreu und in weitester Fassung „Waffenfähigkeit“ bzw. „Wehrfähigkeit“. Diese ursprüngliche Bedeutung grenzt wehr-/waffenfähige grundsätzlich von nicht wehr-/waffenfähigen natürlichen Personen ab (zum Beispiel Männer von Kleinkindern, Freie von Sklaven etc.). Es ist dies keine Unterscheidung eines besonderen Rechtes.

Als Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts die Heraldik als Lehrfach von den Universitäten verschwand, nahmen zahlreiche Autoren den Begriff „Wappenfähigkeit“ eher aus rein juristischen, denn aus historisch-heraldischen Interessen in ihren Werken auf. Sie taten dies in irreführender Anlehnung an den Begriff der „Lehensfähigkeit“, der bei Beschreibung des historischen Gegebenheiten des Lehenswesen sachdienlich ist. Z. B. taucht der Begriff Wappenfähigkeit bei folgenden Autoren auf:

In der Heraldik konnte sich der Terminus Wappenfähigkeit erst etablieren, nachdem der Heraldiker Felix Hauptmann um 1896 das Werk „Das Wappenrecht“ veröffentlichte. Er verwendete den Begriff im Zusammenhang mit den heute als widerlegt geltenden Annahmen, daß das Wappenwesen im 13. Jahrhundert juristisch geregelt war, daß die Wappenfähigkeit und die Wappen gewohnheitsrechtlich nur dem Personenkreis des Kriegerstandes bzw. nur dem Adel zukamen. Die heraldisch-wissenschaftliche Widerlegung der Hauptmannschen Thesen setzte bereits im 20. Jahrhundert ein und zieht sich bis ins 21. Jahrhundert. Davon unabhängig werden Hauptmanns Thesen bis heute teilweise in populärwissenschaftlichen Werken zur Heraldik irreführenderweise wiederholt.

Wappenfähigkeit zu Beginn des Wappenwesens

„Denn seit dem 12. Jahrhundert treten hauptsächlich in Siegeln mit den Königen, Fürsten und Rittern allmählich auch die Länder, Städte und Zünfte, die Bistümer, Abteien und Pfarren, die Bürger, Bauern und sogar Frauen als Wappenträger auf. Es gab also von Anfang an keine „Wappenfähigkeit”, die nur dem Adel vorbehalten gewesen wäre.“

Wilhelm Rave (1948)[10]

„Irreführend ist die Behauptung (z. B. bei F. Hauptmann), das Wappentragen komme nur dem sog. "Patriziat" zu, zumal es zur Ausbildung eines echten Patriziats im Rechtssinne -- geschlossener Geburtsstand mit alleinigem Rechtsanspruch auf die Ratssitze und mit z. T. ritterlicher Lebensführung -- längst nicht überall gekommen ist. Grundsätzlich ist vielmehr jeder Vollbürger wappenfähig, und in manchen bedeutenderen Städten des Hoch- und Spätmittelalters haben auch Hunderte von Familien selbstverständlich Gebrauch davon gemacht.“

Ahasver von Brandt (1980)[2]

„Die Behauptung, eine Wappenfähigkeit hatte in dieser Zeit nur dem Adel zugestanden, berücksichtigt also nicht den historischen Sachverhalt. Als sich die Wappen dann am Ende des 13. Jahrhunderts von den Waffen lösten, ihre Erkenntnisfunktion im Kampf also nicht mehr so ausgeprägt bestand, erhielten diese Zeichen den Charakter von reinen Symbolen. Dadurch wurde der Weg frei, daß auch andere Kreise ein Wappen übernehmen konnten (..) Es ist kein Fall bekannt, daß der damalige Adel irgendwelche Einsprüche gegen die bürgerlichen Wappen erhoben hätte.“

Gert Oswald: Lexikon der Heraldik (1984)[11]

„Eine besondere, auf bestimmte Personenkreise beschränkte Wappenfähigkeit, wie sie noch bei Hauptmann (a. a. O. S. 49 ff.) aus der historischen Entwicklung glaubte herleiten zu können, gibt es unter der Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Deutschland ebensowenig wie in der Schweiz (Kehrli, a. a. O. S. 581).“

Handbuch der Heraldik. Wappenfibel. (2002)[12]

Einzelnachweise

  1. Hochspringen nach: 1,0 1,1 Hauptmann, Felix: Das Wappenrecht. Bonn. 1896. S. 50 ff.
  2. Hochspringen nach: 2,0 2,1 Brandt, Ahasver von: Werkzeug des Historikers. Eine Einführung in die historischen Hilfswissenschaften. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz. 1980. S. 127 ff.
  3. Zöpfl, Heinrich Matthias: Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Heidelberg 1834–1836, 3 Abteilungen, 4. Auflage, Braunschweig 1871–1872, 3 Bände. S. 48, 51.
  4. Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts. Band 1. Regensburg. 1847. S. 241.
  5. Schreckenstein, Karl Roth von: Ueber das Patriziat in den deutschen Städten, besonders Reichsstädten. 1856. S. 536.
  6. Albrecht, Joseph: Die hohenlohischen Siegel des Mittelalters: Mit einer Einleitung. Verlag P. Baumann, 1857. S. 5.
  7. Lisch, Georg Christian Friedrich; Behr-Negendank, Ulrich von; Behr, Marcelle von: Urkunden und Forschungen zur Geschichte des Geschlechts Behr: Bis zum Jahre 1299. Stiller. 1861. S. 87.
  8. Bluntschli, Johann Caspar; Dahn, Felix: Deutsches Privatrecht. J. G. Cotta. 1864. S. 44.
  9. Leo, Heinrich: Vorlesungen über die Geschichte des deutschen Volks und Reichs. Halle 1854/67 (5 Bände). S. 1029.
  10. Rave, Wilhelm: Die Geschichte des westfälischen Geschlechtes Rave. Regensburg/Münster. 1948.
  11. Oswald, Gerald: Lexikon der Heraldik. Mannheim, Wien, Zürich. 1984.
  12. Handbuch der Heraldik. Wappenfibel. Neustadt/Aisch. 2002. S. 144.
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