Gottfried Wilhelm Leibniz
Gottfried Wilhelm Freiherr von Leibniz (* 21. Juni./ 1. Juli 1646. in Leipzig; † 14. November 1716 in Hannover)
Philosoph und Universalgelehrter, Mathematiker, Physiker und Techniker.
Leibniz erfand die Differentialrechnung, konstruierte die erste Rechenmaschine mit vier Grundrechenarten sowie Pumpenanlagen für Fontänen. Er verfasste bedeutende Werke zur Rechtswissenschaft, Natur- und Sprachwissenschaft sowie zur Mathematik.
Wappen
Geviert, 1 und 4 ein Löwe, 2 und 3 ein schräglinks gelegter oben und unten abgehauener, an der rechten Seite zweimal, links einmal geasteter Baumstamm.
(Beschrieben nach einer Petschaft).[1]
Errichtung und Einrichtung eines Kaiserl. Herolds-Amtes
Im Jahre 1713 verfaßte Leibniz Vorschläge zur Errichtung „Errichtung und Einrichtung eines Kaiserl. Herolds-Amtes zu Wien“:
„I.
Es ist bey den Franzosen und Niederländern eine so genannte jurisprudentia heroica von einiger Zeit her eingeführet worden, wonach Ehren-Sachen und sonderlich die Wapen eingerichtet werden. Im Reich hat man noch nichts gewisses deswegen festgestellet, obschohn nicht allein bey der Reichscanzley, sondern auch bey den Erbländischen Canzleyen öffters von Würden und Wappen gehandelt wird, Würden und Wapen gegeben worden.
Hätten demnach Kayserl. Maj. fug und recht, ein eigenes Heroldsamt auffzurichten, solches mit gewissen Instructionen zu verstehen und dessen Erkenntnisse die Ehrenzeichen und Wapen, deren sich die meisten ihres gefallens anmassen, zu unterwerffen.
Ich sollte aber dafür halten, weil Kayserl. Maj. fons dignitatum, dass das Heroldsamt billig eine dependenz von der Reichscanzley haben sollte und man wohl thun würde, auch die Erblande an dieses Reichsamt (doch auf gewisse Maasse) zu weisen, damit nicht andere Chur und Fürsten nach dem Exempel von Böhmen und Oesterreich dergleichen an sich zu ziehen suchen und in die Kayserl. Reservata mehr und mehr eingreiffen. Und obgleich Kayserl. Maj. nocht nöthig haben, Ungarn und Neapolis dazu zu fügen, sollte ich doch auch solches vor rathsam halten, sowohl wegen der uniformität, als weil bekand, dass viele Ausländer, und selbst die Russen Würden und Ehrenzeichen suchen, welche hernach überall respectiret werden: also es nicht übel gethan seyn würde, die Ungarn und Neapolitaner umb guthen Exempels willen hierinn mit den übrigen Erblanden hierunter zu begreiffen.
Es köndten doch gleichwohl solche Expedientia gefunden werden, dadurch der Ungarischen, Böhmischen, Oesterreichischen Canzleyen an ihren bisherigen mit sich brächte, in die cassa des Heroldsamt einlieffe. Und auf gleiche Weise müste auch den ordinariis emolumentis bey der Reichscanzley nichts abgehen.
Der Zweck wäre zuförderst nur, guthe Ordnung zu halten und die Mißbräuche abzuschaffen, weil einmahl nicht billig, dass ein jeder seines gefallens sich hierinn aufführete, ist auch offt ungelegenheit daher entstanden, dass einer sich der Wapen und Ehrenzeichen, so einem andern zugestanden, zur ungebühr angemasstet.
Nechstdem so würde sich vermittelst der Herolds-Cassa ein neues, obschon mittelmäßiges Einkommen finden, so dem fast ganz verloschenen Reichs-Cameral-Wesen in etwas zu statten komme, und könndte solch cassa zu hülff genommen werden zur Besoldung der Reichs-Hofräthe und ander nützliche leute und bestreitung der Unkosten, so nöthig, jura imperii zu behaupten, dessen Histori zu illustriren, dessen Archiva wohl einzurichten, die Teutsche Sprache wohl ausszuüben und dergleichen. Zumahlen auch das Herolswerk mit jurisprudentia et historia, aich dem Sprachwesen genau verbunden: es lauffen Genealogica und jura familiarum hinein, indem die Wappen ihre acquisitiones zeigen und ein grosser theil der Wappen sind selbstredend (armes parlantes), werden aber offt nur von dem verstanden, so die Bedeutung der alten wörther weiß. Es würde auch solche Anstalt dem publico zu keiner beschwehrung gereichen, weil der arme Mann damit nicht beladen würde, sondern dis Gelder kämen von denen, so sie ohne ungelegenheit geben würde. Und weil das Reich sonst verschiedene Aemter hat, damit furnehme Familien beliehen worden, so sollte man auch hier ein ansehnliches Erbamt creien: Erb-Reichs-Ehren-Herold. Wenn dieses Heroldswerk einmahl richtig gefasset, kondte allerhand nützliches damit ausgerichtet werden, anjezo aber zuforderst wäre das das Wapenwerk fürzunehmen und jederman, sonderlich in den Kayserl.Erblanden, dazu anzuweisen, dass er das Wappen wären nach gewissen principiis zu examiniren und nach befinden zu reformiren, auch gegen eine gewisse Tax zu autorisiren und ausszufertigen.
Bei denen Wappen köndte distinguiret werdeb einsstheils was bey der famili und descendenten bliebe, und anderntheils was personale und nur auss des impetranten Leben gerichtet, mithin seinen dignitäten und Aemtern proportioniret, und dies kondte durch die supports und cimiers, auch wohl einige Zeichen im Schilde selbst angedeutet und bey Erhöhung der Person geändert werden.
Dergestalt würde diese Cassa nicht nur auf eine gewisse Zeit bestehen, sondern einen stäten Zufluss haben und allezeit dem publico zu statten kommen; es köndten auch mit der Zeit andere Ehrensachen und was den Rang betrifft damit combiniret und auch darinn ein billiges emolumentum pro publico gesucht werden; welches sich noch höher erstrecken würde.
Man hat nun allerdeings ursach, auff dienliche Mittel und wege bedacht zu seyn, dadurch der Reichsstande Unterthanen soviel thunlich alle herbeyzuzuziehen; inzwischen muss doch hauptsächlich hierrin staat (?) aiff die erblande gemacht werden, auss dem die Herolds-Cassa ihren zufluss haben würde.
Es ist aber noch dabey zu bedencken, dass ja ohnedem Kayserl. Maj. die Kosten, welche auss der Herolds-Cassa dagestalt kommen möchten, fest auss der Hofcammer und erblichen Einkünfften nehmen würde, durch dieses Mittel aber solche verschohnen, auch noch etwas aus dem Reich herbeyziehen köndte.
II.
Bey denen Unterscheiden und Ursprung des Adels wäre viel zu erinnern. Bey den Griechen und Römern hat es damit eine ganz andere Bewandniss gehabt, als anjenzo; und nachdem der Unterschied inter plebejos et patritios zu Rom aufgehöhret, war nobilitas nihil fixum et legale, sondern bestunde in claritate majorum, so fürnehme Ämter bedienet.
Die Teutschen und Scythischen Volcker, von denen der heutige Adel hehrkommt, hatten nobilitas, ingenuos, libertinos et servos. Aber unter dem nobilibus wurde keine andere verstanden als satrapae, ingenui, alle waren militares, wie jezo noch in Pohlen, libertini und servi kamen hauptsächlich davon, wenn ein Volck das andere unter das Joch gebracht, machten sich die Überwinder zu Herren und tractirten die Überwundenen als Leibeigene oder wenigstens als libertinos; jenes vermittelst ungemessener, dieses vermittelst gemessener Dienste, so sie ihnen aufgebürdet.
Waren also die ingenui und was man heut zu tag bloss den Adel oder Ritterstand nennet, eins, wie es dann in Pohlen fast noch also und alle prossessionati, die freye Landgüter haben, pro nobilibus gehalten werden. Nachdem aber saeculo XII. und folglich in Teutschland Städte, Handelsleute und Handwercke mehr und mehr in aufnahme kommen, haben sich darinn sowohl ingenui als ey libertinis vel servis dimissi niedergelassen und bürgerliche Nahrung angetreten, andere aber sind bes professione militari auff dem Lande blieben und generis militaris genannt worden, denen nach hernach den Namen des Adels beygelegt.
Daher gar viele In Städten, auch auf dem Lande seyn, so von anfang frey gewesen, und also dem Adel an Hehrkommen nicht weichen, nur dass sie solch ihr Hehrkommen (ausser weniger amtsfehiger Geschlechter so man patricios genannt) verdunkeln lassen.
Die Heralderey oder das Wappenwesen ist was neues und erst nach denen expeditionibus in Palaestinam, also saeculo XII. aufkommen. In Frankreich hat mans zur disciplina gemacht, daher auch fast alle termini artis französisch; Die Engländer, Burgunder, Niederländer und endlich die Hochteutschen sind allmählich gefolget, wiewohl sie sich anfangs nach dem französischen regeln nicht in allem gerichtet, als zum exempel nach der Regel, dass man nicht solle metall auff metall, noch Farbe auf Farbe, so doch in alten Teutschen Wappen sich offt findet. Man hat auch zuletzt in Frankreich und Niederland leges publicas deswegen aufgerichten und eine sogenante jurisprudentiam heroicam formiret, so aber in Teutschland weder durch Gesetzte noch observanz eingeführet worden. Demnach solten bedencken haben, zu der persecutione poenali sofort zu rahten, als welche allerhand Zweifel mit sich führen und viele odia nach sich ziehen möchte, und will solche zu einer ferneren Untersuchung aussgestellet seyn lassen, da sich ergeben wird, ob und was etwas diessfals hin und wieder, sonderlich aber in Kaysel. Erblanden gebothen und verbothen, um einen Straafprocess darauf zu fundiren. Fors Künfftige aber und zufördest ( seposito negotio poenali de praeterito) würde dienlich seyn, eine gewisse Verfassung diessfals zu machen, leges pupliceren, Straafen darauf zu sezen und einen jedes, wes Standes er sey, (wenigstens in der Kayserl. Erblanden) dahin zu halten, dass er keine andere als legalisirte und approbirte Wapen gebrauchen dürffe; zu welchem ende nach dem Exempel des Berlinischen Hofes ein gewisses Herolds_Amt aufgerichtet werden köndte, bey welchem oder dessen delegatis in den Provinzen alle bishehr gebrauchten Wapen zur legalisirng eingesendet werden müssten. Und da sich dabey merkliche abusus ergeben sollten, köndte wohl nach befinden die taxa in poenam erhöhet werden. Bey einrichtung nun der wappen köndte man eine distinction machen inter ea quae concederentur familiae et quae personae. Was der famili bewilliget würde, bliebe bey denen descendentibus masculis legitimis. Gewisse ornamenta der einfassung, des supports, di cimier und dergleichen, auch theils des Schildes selbst, köndten eingerichtet werden nach der personal.dignität, Ämtern und Rang, und giengen nicht as posteros, sondern wären der Veränderung unterworffen und müssten bey dem Herolds-Amt erneuert werden.
Ich sollte dafür halten, dass dieses Werck als ein Annexum der Reichscanzles zu consideriren, weil doch der Kayser fons dignitatum; und möchten sich sindt die mächtigsten Reichsständer auff das Exempel Oesterreichs beziehen, die Kayserl. Reservata noch mehr zu schmählern. Es wäre aber nöthig, dass alle Canzleyen der Kayserl. Erblande diesem Collegio beistünden, und köndte Ungarn und Neapel, ob diese Königreiche schohn nicht unter die Lande des römischen Reichs nach heutigem ermessen beschaffen, dennoch arbitrio Caesaris, als Regis sui, mit dazugerogen werden. Die in dieses Collegium einfliessende Gelder gehörten regulariter ad Cameralia Imperii und köndten zum Reichs-Archivo, historia et juribus Imperii deducendis, Besoldung der Reichshofräthe und dergleuchen mit angewendet werden.“